Wissenswerte Informationen rund um die Kindertagespflege
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Kindertagespflege ist kommunenübergreifend möglich. Auf Antrag kann eine finanzielle
Förderung für die Betreuung bei einer Tagesmutter oder Tagesvater bei der Kommune, in der das Kind wohnhaft ist, gestellt werden. So werden einige Kinder aus den Nachbarkommunen wie Köln,
Erftstadt, Brühl, Frechen, Düren etc. von Hürther Tagesmüttern und Tagesvätern betreut. Vorallem Eltern, die nicht in Hürth wohnen, die aber in Hürth arbeiten oder für die Hürth auf dem Weg zur Arbeit liegt, entscheiden sich für die Betreuung bei Hürther
Kindertagespflegepersonen.
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Kindertagespflege ist als Betreuungsform der Kindertagesstätte gesetzlich gleichgestellt.
Es gilt die gleiche Elternbeitragstabelle und das bedeutet, dass den Eltern keine finanziellen Nachteile entstehen, wenn das Kind von einer Tagesmutter oder einem Tagesvater betreut
wird.
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Hürther Kindertagespflegepersonen sind dazu verpflichtet an der Praxisbegleitung und an
Fortbildungen, organisiert vom Hürther Jugendamt, teilzunehmen.
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Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuung und frühkindliche Förderung in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater.
Ab dem 3.Lebensjahr besteht der Anspruch auf einen Platz in der Kindertagesstätte.
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Voraussetzung für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis durch das Jugendamt ist die persönliche und fachliche Eignung
der Kindertagespflegeperson sowie das Vorliegen der räumlichen Voraussetzungen der Kindertagespflegestelle. Die Eignung wird in § 23 Abs. 3 SGB VIII und § 43 SGB
VIII i.V.m. § 4 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)definiert. Die Eignung und die Erfüllung der Vorraussetzungen werden vom Jugendamt
durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche festgestellt. Die Pflegeerlaubnis wird max. für 5 Jahre erteilt und kann nach Ablauf der Frist
von der Kindertagespflegeperson neu beantragt werden. Neben der Pflegeerlaubnis vom Jugendamt muß die Kindertagespflegeperson einen Qualifizierungskurs für Kindertagespflege und
einen 1. Hilfe-Kurs am Baby und Kind absolvieren sowie ein erweitertes Führungszeugnis und Gesundheitszeugnis von sich selbst und von allen Familienmitgliedern
vorlegen.
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Kinder, die von einer Tagesmutter oder Tagesvater betreut werden sind durch die Unfallkasse NRW unfallversichert.
Nach Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK - stehen Kinder während der Betreuung durch Kindertagespflegepersonen im Sinne von §
23 SGB VIII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung deckt auch den Weg zur Kindertagespflegestelle und den Weg von der Kindertagespflegestelle nach Hause
ab.
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Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet alle 2 Jahre einen Nachweis über einen 1. Hilfe Kurs am Baby und Kind zu
erbringen.
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Kindertagespflegepersonen haben sich nach der Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu richten und sind dazu verpflichtet personenbezogene Daten gesetzeskonform zu schützen.
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Im Krankheitfall der Kindertagespflegeperson besteht in Hürth für Eltern die Möglichkeit das Kind bei einer anderen
Kindertagespflegeperson, die sogenannte Vertretungs-Freihalteplätze eingerichtet hat, betreuen zu lassen. Auskunft dazu gibt das Hürther Jugendamt. Nach § 23 SGB VIII haben Eltern einen Anspruch auf Vertretung.
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Kindertagespflege bietet Eltern sehr viel Flexibilität, denn die Eltern können gemäß der
Öffnungszeiten der Kindertagespflegeperson den Betreuungsumfang und die Betreuungszeiten frei wählen und dies individuell an ihren Familienalltag anpassen. Gerade für Eltern im Schichtdienst
bietet Kindertagespflege viel Flexibilität.